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Ziel: Vorabzustimmung zum Visum

Was wird im beschleunigten Fachkräfteverfahren erteilt?

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren bei der Ausländerbehörde wird eine sog. Vorabzustimmung zum Visum ausgestellt. Die Vorabzustimmung wird ab Ausstellung drei Monate gültig sein.

Die Vorabzustimmung zum Visum ist KEIN Visum und auch KEIN Aufenthaltstitel und ersetzt diese auch nicht. Für die Einreise der Fachkraft ist weiterhin ein Visum der deutschen Auslandsvertretung erforderlich und nach der Einreise für den weiteren Aufenthalt ein Aufenthaltstitel durch die Ausländerbehörde.

Mit der Vorabzustimmung zum Visum wird allerdings das Visumsverfahren beschleunigt. Die Fachkraft kann damit schneller ein Visum bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) beantragen und es wird schneller über den Visumantrag entschieden.

HINWEIS: Die Erteilung einer Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren garantiert nicht die Erteilung eines Visums durch die Auslandsvertretung und die Einreise der Fachkraft.

Hat die Fachkraft bereits ein Visum bei der deutschen Botschaft beantragt, informieren Sie hierüber die Ausländerbehörde. Parallelverfahren, d. h. ein reguläres Visumverfahren und eine Vorabzustimmung zum Visum im beschleunigten Fachkräfteverfahren sind zu vermeiden, denn mangels Sachentscheidungsinteresses kann ein Parallelverfahren ausgesetzt werden.

Bei einem laufendes Parallelverfahren stimmen sich Auslandsvertretung und Ausländerbehörde anhand des Standes der jeweiligen Verfahren gemeinsam ab, welches Verfahren fortgesetzt und welches ausgesetzt wird. Dabei werden prozessökonomische Gründen durch das beschleunigten Fachkräfteverfahren, aber auch Interessen der Antragsteller, insbesondere zur Vermeidens unnötiger Kosten berücksichtigt.

Weitere Informationen

Bereits vor der Stellung des Visumantrags kann die Ausländerbehörde eine Vorabzustimmung zum Visum erteilen. Damit bescheinigt die Ausländerbehörde, dass wesentliche Voraussetzungen für den Aufenthalt vorliegen. Es bleibt aber bei der gesetzlichen Regelung, dass der Visumantrag bei der zuständigen Auslandsvertretung gestellt werden muss.

Die Vorabzustimmung ist kein Verwaltungsakt. Deshalb kann auch die Versagung der Vorabzustimmung nicht selbständig mit Rechtsmitteln angegriffen werden. Die Vorabzustimmung begründet keinen Vertrauensschutz auf eine anschließende Visumerteilung.

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Vorabzustimmung zum Visum nach einem bundeseinheitlichen Muster ausgestellt.

Über die Ausstellung von Visa entscheiden ausschließlich die deutschen Auslandsvertretungen. Allerdings wird das positive Votum der Ausländerbehörde durch die Vorabzustimmung berücksichtigt.

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