Familiennachzug im beschleunigten Verfahren
Können Familienangehörige der Fachkraft miteinreisen?
Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahren ist auch die Einreise von Familienangehörigen der Fachkraft möglich. Der Familiennachzug ist aber beschränkt auf:
- Ehegatten oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner und
- minderjährige, ledige Kinder.
Die Familienangehörigen können in die Vorabzustimmung einbezogen werden.
Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen im zeitlichen Zusammenhang einreisen. Hierfür ist nicht die gemeinsame taggleiche Einreise erforderlich. Jedoch muss die Einreise der Familienangehörigen innerhalb von sechs Monaten nach der Einreise der Fachkraft erfolgen.
Beabsichtigt die Fachkraft den Nachzug der Familienangehörigen im beschleunigten Fachkräfteverfahren, sind entsprechenden Vollmachten durch den Ehegatten/Lebenspartner und der Sorgeberechtigten für die Kinder an den Arbeitgeber erforderlich
Für den Nachzug er Familienangehörigen sind die aufenthaltsrechtliche Voraussetzungen für den Familiennachzug zu erfüllen, Informationen finden Sie unter Familiennachzug.
Für den Familiennachzug im beschleunigten Fachkräfteverfahren fällt keine gesonderte Gebühr bei der Ausländerbehörde an. Die Bearbeitungsgebühr von 411 € beinhaltet den Familiennachzug.
Weitere Informationen
Die Vollmachten zum Familiennachzug im beschleunigten Fachkräfteverfahrens müssen alle notwendigen Vertretungsbefugnisse für den Arbeitgeber umfassen. Zudem sollte auch die Erlaubnis zur Unterbevollmächtigung enthalten sein.
- Mustervollmacht für den Ehegatten/Lebenspartner nach § 81a Abs. 1 AufenthG (*.pdf, 0,45 MB) Datei ist nicht barrierefrei.
- Mustervollmacht für minderjährige Kinder nach § 81a Abs. 1 AufenthG (*.pdf, 0,46 MB) Datei ist nicht barrierefrei.