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Erfasste Fachkräfte

Für welche Fachkräfte ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren möglich?

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren kann durchgeführt werden für:

1. namentlich bekannte Fachkräfte mit einem konkreten Arbeits- oder Ausbildungsangebot oder mit einer konkreten Anpassungsmaßnahme zur Berufsanerkennung.

Eine Durchführung des Verfahrens zur pauschalen Besetzung vakanter Stellen mit ausländischen Fachkräften ist nicht möglich.

2. Fachkräfte mit einer Drittstaatsangehörigkeit

Drittstaatsangehörige sind Personen, die keine Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines EWR-Staates (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz besitzen.

Die Fachkraft mit Drittstaatsangehörigkeit, die Familienangehörige eines Freizügigkeitsberechtigten ist, genießen ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit und benötigt kein Visum für die Einreise. Sie unterliegen damit nicht dem beschleunigten Fachkräfteverfahren.

Unerheblich ist, wenn sich die Fachkraft aktuell in einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder der Schweiz aufhält.

3. Fachkräfte, die sich noch im Ausland aufhalten

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren gilt nicht für Fachkräfte, die bereits in Deutschland leben.

Der Aufenthalt der Fachkraft im Ausland darf auch nicht nur kurzfristig sein. Eine kurzzeitige Verlegung des Aufenthaltsortes ins Ausland reicht nicht, um die Zugangsvoraussetzungen zum beschleunigten Fachkräfteverfahren zu erfüllen.

4. Fachkräfte, die in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung oder eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen werden.

Die zu besetzende Stelle muss mindestens eine zweijährige Berufsausbildung oder eine Hochschulausbildung voraussetzen bzw. die Berufsausbildung muss in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Ausbildungsdauer erfolgen. Hier kommt es nicht auf die absolvierte Ausbildungsdauer der Fachkraft im Ausland an, sondern auf die Stellenanforderung der vakanten Stelle des Arbeitgebers in Deutschland.

Hat die Fachkraft eine ausländische Berufsqualifikation, muss vor Aufnahme der Beschäftigung die Gleichwertigkeit dieses Abschlusses festgestellt werden. Die Ausbildung im Ausland kann auch unter zwei Jahren liegen, da im Anerkennungsverfahren dokumentierte Berufserfahrung und Weiterbildung mit einbezogen werden. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren wird das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses ebenfalls durchgeführt. Hierfür werden die Anerkennungsstellen von der Ausländerbehörde beteiligt.

Weitere Informationen

Um geeignete Bewerber im Ausland zu finden, steht der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung. Dieser kooperiert eng mit dem Internationalen Personalservice der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV). Dieser betreut umfassend die Rekrutierung von Fachkräften aus dem Ausland und unterstützt auch deren soziale und betriebliche Integration.

Der Arbeitgeber-Service ist gebührenfrei erreichbar unter der Telefonnummer: 0800 455 55 20.

Freizügigkeitsberechtigt sind Fachkräfte mit einer Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Staatsangehörigkeit eines EWR-Staates (Norwegens, Islands, Liechtensteins) oder der Schweiz sind freizügigkeitsberechtigt. Sie können ohne weiteres nach Deutschland einreisen und hier arbeiten.

Gleiches gilt für drittstaatsangehörige Fachkräfte, die als Familienangehörige eines Freizügigkeitsberechtigten selbst freizügigkeitsberechtigt sind.

Weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht für Freizügigkeitsberechtigte finden Sie unter Fachkräfte aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz

Möchten Sie in Ihrem Betrieb eine ausländische Fachkraft beschäftigen, der sich bereits in Deutschland aufhält, dann müssen Sie sich als Arbeitgeber vorher versichern, ob eine Beschäftigung rechtlich zulässig ist.

Informationen finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit. Der Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit in Ihrer Region informiert ebenfalls über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften unter: 0800 4 5555 20 (gebührenfrei)

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