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Ablauf des Verfahrens der Berufsanerkennung

Was erfolgt bei der Berufsanerkennung im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens?

Das Verfahren zur Berufsanerkennung erfolgt bei der für den jeweiligen Beruf zuständigen Anerkennungsstelle.

Die Ausländerbehörden leitet das Verfahren in Vollmacht der Fachkraft bei der zuständigen Anerkennungsstelle ein.

Für die Einleitung des Verfahrens zur Berufsanerkennung muss der deutsche Referenzberuf bekannt sein. Die Anerkennungsstelle prüft, ob Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation (ggf. inklusive von Berufserfahrung) mit dem passenden deutschen Referenzberuf vorliegt.

Arbeitgeber können das Verfahren erleichtern und beschleunigen, wenn bereits bei der Unterzeichnung der Vereinbarung der Referenzberuf geklärt ist, die Anerkennungsstelle bekannt ist und alle erforderlichen Unterlagen einschließlich das Antragsformular vorliegen.

Für die entsprechende Beratung zum Anerkennungsverfahren stehen dem Arbeitgeber die Beratungsstellen des IQ Netzwerkes Sachsen zur Verfügung.

Für das Anerkennungsverfahren im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahren ist die Anerkennungsstelle für den jeweiligen Beruf zuständig (z. B. Kommunaler Sozialverband Sachsen, Landesamt für Schule und Bildung, Landesdirektion Sachsen).

Im beschleunigten Fachkräfteverfahren gelten für bundesrechtlich geregelte Berufe besondere Fristen im beschleunigten Verfahren für die Anerkennungsstellen.

Die Ausländerbehörde leitet Schreiben, Nachforderungen von Unterlagen oder Entscheidungen der Anerkennungsstelle unverzüglich an den Arbeitgeber weiter. Eine direkte Zuleitung von Unterlagen an die ausländische Fachkraft durch die Ausländerbehörde erfolgt nicht. Dies muss der Arbeitgeber übernehmen.

Ebenso werden nachgereichte Unterlagen der Fachkraft im Ausland über den Arbeitgeber an die Ausländerbehörde gesandt. Die Ausländerbehörde leitet diese wiederrum an die Anerkennungsstelle weiter.

Im Einzelfall kann die zuständige Anerkennungsstelle auch direkt mit der Fachkraft im Ausland Kontakt aufnehmen. (siehe »Kommunikation mit der Anerkennungsstelle im beschleunigten Fachkräfteverfahren« ).

Eine Übersicht zum Idealprozess der Berufsanerkennung im beschleunigten Fachkräfteverfahren haben wir zum Download bereitgestellt.

Prozessabbildung zur Übersicht bei der Berufsanerkennung

Die Ausländerbehörde lädt den Arbeitgeber drei Tage nach Eingang einer Nachforderung von Unterlagen oder nach Eingang des Bescheides der Anerkennungsstelle ein, um das weitere Vorgehen zu besprechen. Die Besprechung kann auch telefonisch erfolgen.

Für weitere Beratung, vor allem zu Anpassungsqualifizierungen, können die Beratungsstellen des IQ Netzwerk Sachsen genutzt werden.

Weitere Informationen

Als Arbeitgeber sollten Sie sich frühzeitig zur Berufsanerkennung beraten lassen.

Allgemeine Informationen zum Verfahren der Berufsanerkennung finden Sie auf den Internetportalen:

www.anerkennung-in-deutschland.de und www.bq-portal.de.

Sie können auch die Beratungsstellen des IQ Netzwerk Sachsen nutzen:

IQ-Netzwerk-Sachsen und Anerkennung-Sachsen

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