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Aufgaben der Arbeitgeber

Was muss der Arbeitgeber im beschleunigten Fachkräfteverfahren tun?

  • Für den Arbeitgeber ist die Inanspruchnahme des beschleunigten Fachkräfteverfahrens eine Option. Er entscheidet, ob er ein solches Verfahren durchführen möchte. Das reguläre Visumsverfahren steht der Fachkraft weiterhin offen.
  • Der Arbeitgeber hat eine Vollmacht der Fachkraft für das beschleunigten Fachkräfteverfahren und das Anerkennungsverfahren einzuholen. Grundsätzlich bleibt die ausländische Fachkraft in den einzelnen Verfahren der Antragsteller. Der Arbeitgeber ist jedoch für das beschleunigte Fachkräfteverfahren der Bevollmächtigte im Inland. Der Arbeitgeber kann eine Untervollmacht an Dritte erteilen. Dies ist aber nur im Umfang der eigentlichen Vollmacht möglich.
  • Der Arbeitgeber schließt zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens mit der zuständigen Ausländerbehörde eine entsprechende Vereinbarung ab. Nähere Informationen zur Vereinbarung nach § 81a Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes im beschleunigten Fachkräfteverfahren und zum Inhalt erfahren Sie unter: Was ist die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Ausländerbehörde.
  • Der Arbeitgeber ist im beschleunigten Fachkräfteverfahren unmittelbarer Ansprechpartner der Ausländerbehörde.
  • Der Arbeitgeber muss für die Fachkraft oder den Auszubildenden ein konkretes Arbeitsplatz- bzw. Ausbildungsangebot bei der Ausländerbehörde vorlegen. Der Arbeitgeber übergibt alle Unterlagen und Dokumente der Fachkraft an die Ausländerbehörde.
  • Der Arbeitgeber hat Nachfragen und Nachforderung von Dokumenten an die Fachkraft zu übermitteln und die nachgeforderten Angaben und Dokumente bei der Ausländerbehörde vorlegen.
  • Der Arbeitgeber hat die Fachkraft zur Mitwirkung hinsichtlich der Erteilung aller erforderlichen Auskünfte und der Vorlage aller notwendigen Unterlagen anzuhalten.
  • Der Arbeitgeber leitet die Vorabzustimmungbzw. eine Kopie oder einen Scan dieser an die Fachkraft im Ausland weiter.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausländerbehörde unverzüglich mitzuteilen, wenn er das Arbeitsplatz- oder Ausbildungsplatzangebot für die Fachkraft nicht mehr aufrechterhält. Gründe sind nicht anzugeben.

Weitere Informationen

Die Vollmacht muss alle notwendigen Vertretungsbefugnisse für den Arbeitgeber zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens umfassen. Zudem sollte auch die Erlaubnis zur Unterbevollmächtigung enthalten sein. Beauftragt der Arbeitgeber einen Rechtsanwalt als Unterbevollmächtigten, dann reicht die anwaltliche Versicherung der Vollmacht. Allerdings kann die Ausländerbehörde den Rechtsanwalt zur Nachreichung der Vollmacht auffordern.

Diese Vollmacht akzeptieren die Ausländerbehörden im beschleunigten Fachkräfteverfahren.

Ein konkretes Arbeitsplatzangebot liegt vor, wenn Sie als Arbeitgeber eine verbindliche Willenserklärung abgeben, die Stelle mit dem Ausländer besetzen zu wollen und dies durch entsprechende Unterlagen belegt wird.

Dies kann entweder ein abgeschlossener Arbeitsvertrag sein, der nur noch von der Erteilung des Aufenthaltstitels abhängig ist. Es kann auch im Arbeitsvertrag eine entsprechende auflösende Bedingung vereinbart werden.

Als Nachweis eines konkreten Arbeitsplatzangebotes dient auch das folgende Formular.

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